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1. Bei allen Bauleistungen
(Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung
von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB / B)
nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes
der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Bei Leistungen
an öffentliche Auftraggeber, bei denen die Verdingungsordnung
für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“
(VOB, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden
ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung.
3. Für die Herstellung,
Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen
Gegenständen, sowie für sonstige Leistungen,
die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer
1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung
der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß
Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen
unter Ziffer 5.1 bis 5.7.
4. Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden)
verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme
des Werkes.
4.1 Bis zur Auftragsannahme
sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftraggebers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der
Bestätigung des Auftraggebers zustande. Teillieferungen
sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen zulässig,
soweit sich erhebliche Nachteile für den Gebrauch
daraus nicht ergeben.
4.2 Ab einem Auftragswert
von 500,- EUR sind bei Auftragsvergabe 30% des Auftragswertes
anzuzahlen, bei Erhalt der Ware 40% des Auftragswertes
und 30% bei Abnahme des Auftrages.
4.3 Wechselzahlungen
sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht
aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 Wird die vom Auftragnehmer
geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des
Auftragsnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie
ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,
so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist
um die Dauer der Verzögerung, soweit dies dem Auftraggeber
zumutbar ist.
4.5 Die Aufrechnung
mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
4.6 Ist der Auftraggeber
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher
von dem Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen
des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die
Aufrechnung mit solchen.
5. Offensichtliche
Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der
Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt
werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme
des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder
grob fahrlässig im Rückstand, so ist nach
Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen
der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der
Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig
verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Erklärt
der Auftraggeber, er werde den Gegenstand nicht annehmen,
geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung im Zeit - punkt
der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
5.1 Dem Auftragnehmer
wird bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen
ein angemessenes Nachbesserungsrecht oder eine Ersetzungbefugnis
hinsichtlich des beanstandeten Gegenstandes eingeräumt.
Für den Fall der Ablehnung oder Erfolglosigkeit
der vorgenommenen Nachbesserungsversuche bleibt es dem
Auftraggeber unbenommen, entsprechend den gesetzlichen
Regelungen Wandlung (Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses)
oder Minderung (Reduzierung des Kaufpreises) vorzunehmen.
Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das
Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften
gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. 5.5 wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem
Ermessen unterliegen - der Wahl des Auftragnehmers auszubessern
oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten
seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung
– als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 Verzögern
sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme
ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die
Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt
sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung
der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer
des Fremderzeugnisses zustehen.
5.3 Es wird keine
Gewähr übernommen für Schäden, die
aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung den Auftraggeber oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektronische oder Einflüsse, sofern sie nicht
auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
sind. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung
mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung
bereit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Verkäufer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und
vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.4 Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und
üblich sind.
5.5 Durch etwa seitens
des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß
ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
5.6 Weitere Ansprüche
des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Verkäufer - außer in den Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des
Inhabers und leitender Angestellten - nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in
den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-
oder Sachschäden an genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern.
6. Gelieferte Gegenstände
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
weder durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung, Verleihung, noch in sonstiger Weise über
die Ware zu verfügen bzw. diese ohne Einwilligung
des Verkäufers nicht aus dem Geschäftslokal
zu entfernen. Ferner ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer
sofort Anzeige zu machen, wenn sie von dritter Seite
gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte.
In Eilfällen hat zunächst der Auftraggeber
alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines
Verlustes für den Auftragnehmer zu ergreifen und
diesen hiervon zu benachrichtigen. Alle zur Beseitigung
von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur Wiederherbeischaffung
der Ware aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten.
6.1 Erfolgt die Lieferung
für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer
aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes des gelieferten Gegenstandes abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit ab.
6.2 Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die Ware, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß
zu behandeln, sowie für Reinigung und Instandhaltung
zu sorgen. Von etwaigen Beschädigungen wird der
Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in
Kenntnis setzen. Er haftet dem Auftragnehmer für
die Folgen unterlassener Benachrichtigung.
Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges
der Ware trägt der Auftraggeber.
6.3 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände
als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden
die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen
Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer
das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum
Wert der übrigen Gegenstände.
6.4 Die Verarbeitung
oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird
stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden
Gegenstände verarbeitet oder vermischt, so erwirbt
der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Gegenstände zur
Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt insoweit
das Miteigentum für den Auftragnehmer.
6.5 Befindet sich
der Auftraggeber im Zuge der Ratenzahlung mit zwei Raten
in Verzug, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers
verpflichtet, den betreffenden Gegenstand herauszugeben.
Desweiteren hat der Auftraggeber die anlässlich
der aus diesem Grunde vorgenommenen vertraglichen Rückabwicklung
entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu tragen.
6.6 Der Auftraggeber
ist jederzeit berechtigt, die Ware durch eine einmalige
Zahlung des Restbetrages zzgl. der Anrechnung des anteiligen
Jahreszinses zu Eigentum zu erwerben.
6.7 Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
7. Kündigt der
Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,
kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend
machen, 8% des Verkaufspreises für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7.1 An Kostenanschlägen,
Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält
sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch an dritte Personen zugängig
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
8. Mündliche
Abreden, die Abweichungen von vorstehenden Bedingungen
enthalten, sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt sind.
9. Übertragungen
von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem
mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
10. Sind beide Vertragsparteien
Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Die Unwirksamkeit
einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen nicht.
12. Die vorliegenden
Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil
jedes Angebotes und jedes Vertrages. Anderslautende
oder ergänzende Vertrags- oder Lieferbedingungen
des Bestellers gelten nur dann, wenn sie durch uns schriftlich
bestätigt worden sind.
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