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Möbeldesign, innenausbau, Badmöbel, Küchen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 
 

1. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB / B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

2. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOB, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3. Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen, sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen unter Ziffer 5.1 bis 5.7.

4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

4.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftraggebers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftraggebers zustande. Teillieferungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich erhebliche Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4.2 Ab einem Auftragswert von 500,- EUR sind bei Auftragsvergabe 30% des Auftragswertes anzuzahlen, bei Erhalt der Ware 40% des Auftragswertes und 30% bei Abnahme des Auftrages.

4.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragsnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

4.5 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

4.6 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von dem Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Gegenstand nicht annehmen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung im Zeit - punkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

5.1 Dem Auftragnehmer wird bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen ein angemessenes Nachbesserungsrecht oder eine Ersetzungbefugnis hinsichtlich des beanstandeten Gegenstandes eingeräumt. Für den Fall der Ablehnung oder Erfolglosigkeit der vorgenommenen Nachbesserungsversuche bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, entsprechend den gesetzlichen Regelungen Wandlung (Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses) oder Minderung (Reduzierung des Kaufpreises) vorzunehmen. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. 5.5 wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen - der Wahl des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

5.2 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

5.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung bereit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

5.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

5.6 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Verleihung, noch in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen bzw. diese ohne Einwilligung des Verkäufers nicht aus dem Geschäftslokal zu entfernen. Ferner ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer sofort Anzeige zu machen, wenn sie von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. In Eilfällen hat zunächst der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Verlustes für den Auftragnehmer zu ergreifen und diesen hiervon zu benachrichtigen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur Wiederherbeischaffung der Ware aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu erstatten.

6.1 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Gegenstandes abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit ab.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß zu behandeln, sowie für Reinigung und Instandhaltung zu sorgen. Von etwaigen Beschädigungen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis setzen. Er haftet dem Auftragnehmer für die Folgen unterlassener Benachrichtigung.
Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges der Ware trägt der Auftraggeber.

6.3 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt insoweit das Miteigentum für den Auftragnehmer.

6.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zuge der Ratenzahlung mit zwei Raten in Verzug, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, den betreffenden Gegenstand herauszugeben. Desweiteren hat der Auftraggeber die anlässlich der aus diesem Grunde vorgenommenen vertraglichen Rückabwicklung entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu tragen.

6.6 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Ware durch eine einmalige Zahlung des Restbetrages zzgl. der Anrechnung des anteiligen Jahreszinses zu Eigentum zu erwerben.

6.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 8% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch an dritte Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

8. Mündliche Abreden, die Abweichungen von vorstehenden Bedingungen enthalten, sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

9. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

10. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

12. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Anderslautende oder ergänzende Vertrags- oder Lieferbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.